Boden- und Abfallmanagement
Abfalltechnische Begleitung und Dokumentation von Deklarationsprozessen
Die gbm übernimmt die vollständige Bandbreite der Beprobung und gutachterlichen Auswertung von festen Abfällen, insbesondere Bodenaushub-, Tunnelausbruchs-, Abbruch- sowie Altschottermassen. Die Beprobungen erfolgen auf Wunsch in-situ, am Haufwerk oder im Stoffstrom. Im Falle des Altschotters auch an Schürfen im Schwellenfach.
Die gutachterliche Beprobung und Charakterisierung von Bausubstanz erfolgt nach länderspezifischen Vorgaben. Beim selektiven Rückbau von Gebäuden und Anlagen steht ferner die sortenreine Bereitstellung der Abfälle im Fokus. Hier stehen wir dem Bauherren und Abbruchunternehmen vor Ort beratend zur Seite.
Die gbm verfügt über die Sach- und Fachkunde für Asbest (Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten nach TRGS519). Eine Genehmigung der Beprobung asbesthaltiger Baustoffe und gutachterlichen Betreuung von Abbrucharbeiten der für den Standort Ettlingen zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde liegt vor.
Die gbm verfügt über die Sach- und Fachkunde nach TRGS524 (ehemals BGR128) für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, sowie der DGUV-Regel 101-004, Anlage 6B, für Gebäudeschadstoffe.

Abfalltechnische Begleitung und Dokumentation von Entsorgungsvorgängen
Neben dem Führen und Pflegen konventioneller Abfallregister anhand von Transport- und Wiegedokumenten begleiten wir auch das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) für gefährliche und nichtgefährliche Abfälle. Im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens treten wir in der Rolle des Bevollmächtigten Erzeugers auf. Auf Wunsch vertreten wir auch Baufirmen in der Rolle des Entsorgers, sofern die gewählten Entsorger am elektronischen Abfallnachweisverfahren nicht teilnehmen und der Vorhabensträger dies fordert.
Die gbm verfügt über Betreibernummern nach § 28 Abs. 1 Nachweisverordnung der Genehmigungsbehörden an den jeweiligen Standorten.
Die gbm verfügt über eine behördliche Erlaubnis für Händler und Makler von gefährlichen Abfällen gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
